S A T Z U N G
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER FREIEN WOHLFAHRTSPFLEGE HAMBURG E.V.
§1
Name
"Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e. V." (AGFW)
Um die Fortführung der Idee und Ziele zu gewährleisten, für deren Verwirklichung die anerkannten
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Jahre 1925 die ,,Deutsche Liga der Freien
Wohlfahrtspflege" gegründet haben, schließen sich die im Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg bestehenden Landes-Organisationen der anerkannten Spitzenverbände zur
"Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e. V." zusammen.
§2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind folgende anerkannte Freie Wohlfahrtsverbände:
1. AWO Landesverband Hamburg e. V.
2. Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V.
3. Der Paritätische Wohlfahrtsverband Hamburg e. V.
4. DRK Landesverband Hamburg e. V.
5. Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e.V.
6. Jüdische Gemeinde in Hamburg KdöR
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss.
Die Mitgliedschaft erlischt
- mit Beendigung der Zugehörigkeit des Mitglieds zu seinem Bundesspitzenverband.
- wenn das Mitglied die steuerlichen Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 51 ff. Abgabenordnung nicht mehr erfüllt.
- durch die schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres.
§3 Sitz und Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Zweck und Aufgabe
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege. Der Verein ist der Zusammenschluss der anerkannten Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg zur gegenseitigen Fühlungnahme, zum Erfahrungsaustausch, zu gemeinsamer Arbeit für die Verwirklichung der Ziele der Freien Wohlfahrtspflege und zur Unterstützung der Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die planmäßige Förderung gemeinsamer Bestrebungen der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg
- die Wahrung der Stellung der Freien Wohlfahrtspflege in der Öffentlichkeit
- die Bemühung um eine enge und reibungslose Zusammenarbeit der Freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege
- die Verhütung missbräuchlicher Ausnutzung der Wohlfahrtseinrichtungen
- die Mitwirkung bei der Sozialgesetzgebung, bei deren Auslegungsbestimmungen und bei der Sozialplanung
- die abgestimmte Vertretung der gemeinsamen Anliegen bei Behörden und Organisationen
- die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Hilfsmaßnahmen und Aufgaben
- die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung.
Die praktische Durchführung der Aufgaben kann im Bedarfsfall auf andere Stellen der Freien Wohlfahrtspflege übertragen werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der*die Geschäftsführer*in
§6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die*den Vorsitzende*n unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Ausübung des Stimmrechts entsendet jedes Mitglied mindestens eine*n Vertreter*in; mehrere Vertreter*innen eines Mitglieds können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 2/3 der Mitgliedsverbände vertreten/anwesend sind. Wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Mal in der Folge zur Verhandlung und Abstimmung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hierauf hingewiesen wurde. >
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt – mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt als wichtige
Angelegenheit behandelt werden. Beschlüsse über wichtige Angelegenheiten werden mit
Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder gefasst. Betrifft eine Abstimmung die Bestellung eines
Vorstandsmitglieds und kann keine Einstimmigkeit erreicht werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann der*diejenige, der*die die meisten Stimmen erhalten hat.
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden Niederschriften gefertigt, die die gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Sie werden von dem*der Vorsitzenden und von dem*der Geschäftsführer*in (sofern ein*e Geschäftsführer*in vorhanden ist) unterzeichnet und in der Folgesitzung zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt.
Der*die Geschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Vereins
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
An einer Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Mitgliederrechte können in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden (virtuelle Mitgliederversammlung). Ergänzend hierzu können Mitglieder vor der Durchführung der Mitgliederversammlung ihre Stimmen in Textform abgeben(kombinierte Mitgliederversammlung).
Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder kann im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
Alle Mitglieder müssen bei diesem Verfahren im Vorwege über den gesamten
Beschlussgegenstand unterrichtet worden sein. Gleichzeitig setzt der Vorstand den Mitgliedern eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stimmabgabe in Textform. Nach Ablauf der Frist wird der Beschluss durch den Vorstand festgestellt und den Mitgliedern im Rahmen eines Protokolls mitgeteilt (Umlaufverfahren).
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die der Anzahl von Mitgliedern entspricht, mindestens jedoch aus fünf Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch zwingendes Recht oder Satzung von der Mitgliederversammlung zu besorgen sind, von dem Vorstand wahrgenommen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
- Erarbeitung fachlicher Positionen
- Die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Arbeit des Vereins
- Die strategische Schwerpunktsetzung der Arbeit des Vereins
- Die Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Die Erstellung des Haushaltsentwurfs, der Jahresrechnung und des Jahresberichts
- Die Auswahl und Bestellung des*der Geschäftsführers*in
- Die Anleitung des*der Geschäftsführers*in, sofern ein*e solche*r bestellt worden ist.
- Die Entscheidung über die Einsetzung von Fachausschüssen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§8 Geschäftsstelle
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Sie wird von dem*der Geschäftsführer*in geleitet. Der*die Geschäftsführer*in ist besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB.
Der*die Geschäftsführer*in vertritt den Verein innerhalb seiner*ihrer Zuständigkeit gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann den*die Geschäftsführer*in (generell oder im Einzelfall) zur Einzelvertretung berechtigen.
Die Mittel für die Unterhaltung der Geschäftsstelle werden im Bedarfsfall von den Mitgliedern im Wege einer Umlage aufgebracht. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9 Fachausschüsse
Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche Fachausschüsse und Arbeitsausschüsse einsetzen, die ihn bei der Entscheidungsfindung beraten. Fachausschüsse werden in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
§10 Gemeinnützigkeit und Rückfallklausel
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel, die den Mitgliedern ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zufließen und auflagegebunden sind, bleiben davon unberührt.
Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche gegen den Verein. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel verteilt. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13.09.2022